31 O 353/08•Landgericht Köln, 2008-10-23, 31 O 353/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 31 O 353/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: 31 O 353/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:1023.31O353.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1.es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben mit einem zehnprozentigen Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikamente zu werben:
-Es folgt ein Werbeprospekt-
- an die Klägerin jeweils 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¼ und die Beklagten zu ¾ zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt
-
hinsichtlich Ziffer I.1. 20.000,00 EUR
-
hinsichtlich Ziffern I.2. und II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags leisten.
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