82 O 5/08•Landgericht Köln, 2008-10-17, 82 O 5/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 82 O 5/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-17
Aktenzeichen: 82 O 5/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:1017.82O5.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Klage der Klägerin zu 4 wird abgewiesen.
Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 21.12.2007 zum einzigen Tagesordnungspunkt über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die I GmbH, Ulm, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 2.231,00 € je Aktie im Nennbetrag von 25,00 € gemäß §§ 327 a ff. AktG wird für nichtig erklärt.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 4 zu 16,7% und die Beklagte zu 83,3%.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger mit Ausnahme der Klägerin zu 4, diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klägerin zu 4 trägt 16,7% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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