28 O 366/08•Landgericht Köln, 2008-09-03, 28 O 366/08
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 366/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-03
Aktenzeichen: 28 O 366/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0903.28O366.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 24.07.2008 wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.06.2008 (Az. 28 O 366/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwider-handlung
v e r b o t e n,
zu äußern:
F gebe antisemitische Statements ab,
wenn dies wie aus Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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