Landgericht Köln, 2008-08-28, 22 O 190/08

22 O 190/08Tribunal cantonal28 août 2008

Texte intégral

Landgericht Köln — 22 O 190/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-28

Aktenzeichen: 22 O 190/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0828.22O190.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Tenor

es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate,n im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Stadtgebiet von Köln Aussenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf im Eigentum der Stadt Köln stehenden Flächen angebracht oder aufgestellt werden, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht;

einen Betrag von 651,80 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit dem 11. Juni 2008 an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

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