8 O 96/06•Landgericht Köln, 2008-03-18, 8 O 96/06
Texte intégral
Landgericht Köln — 8 O 96/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-18
Aktenzeichen: 8 O 96/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0318.8O96.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.170,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner
an die Fa. M GmbH, ####1 S, zu Vertrags-Nr. #####2, 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen, ferner
die Klägerin in Höhe von 169,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 aus ihrer Verbindlichkeit wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 15%, im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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