2 O 282/06•Landgericht Köln, 2007-12-28, 2 O 282/06
Texte intégral
Landgericht Köln — 2 O 282/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-28
Aktenzeichen: 2 O 282/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1228.2O282.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 3.073,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen,
Der Beklagte zu 2. wird verurteilen, an den Kläger 3.322,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 50 %, der Beklagte zu 1. 24 % und der Beklagte zu 2. 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 52 %, der Beklagte zu 1. 48 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger 48 %, der Beklagte zu 2. 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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