Landgericht Köln, 2007-12-12, 25 O 592/01

25 O 592/01Tribunal cantonal12 déc. 2007

Texte intégral

Landgericht Köln — 25 O 592/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-12

Aktenzeichen: 25 O 592/01

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:1212.25O592.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. € 500.000,- nebst 5% Zinsen aus € 255.645,94 seit dem 01.04.1999, aus € 51.129,19 seit dem 01.07.1999 und aus € 193.224,87 seit dem 24.02.2005, abzüglich am 17.02.2006 und am 30.03.2006 jeweils gezahlter € 200.000,- und am 27.04.2006 gezahlter € 100.000,- zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. € 12.500,- nebst 4% Zinsen seit dem 01.07.1999 abzüglich am 27.04.2006 gezahlter € 12.500,- zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 3. € 12.500,- nebst 4% Zinsen seit dem 01.07.1999 abzüglich am 27.04.2006 gezahlter € 12.500,- zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche zukünftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 06./07.1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangenen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1. 20%, die Kläger zu 2. und 3. jeweils 0,5% sowie die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner 79%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner 80%. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. und 3. tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner jeweils 65%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5. tragen die Klägerin zu 1. 95% und die Kläger zu 2. und 3. jeweils 2,5%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.

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