Landgericht Köln, 2007-03-06, 33 O 200/06

33 O 200/06Tribunal cantonal6 mars 2007

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 200/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-06

Aktenzeichen: 33 O 200/06

ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0306.33O200.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung von Preisvor-teilen zu werben und der Einschränkung

„Reisen zu großen Sportveranstaltungen und während der Schulferienzeit sind ausgeschlossen.“

zu werben:

  1. -(es folgt eine Bilddarstellung)

und/oder

  1. -(es folgt eine Bilddarstellung)

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 189,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vor-läufig vollstreckbar.

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