90 O 87/06•Landgericht Köln, 2007-01-24, 90 O 87/06
Texte intégral
Landgericht Köln — 90 O 87/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-24
Aktenzeichen: 90 O 87/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0124.90O87.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.2006, dass der Geschäftsanteil des Klägers im Nennbetrag von DM 500.000 gemäß § 7 Abs. 2 lit. f) des Gesellschaftsvertrages zwangsweise eingezogen werde, unwirksam ist.
II.Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2006 gegenüber dem Kläger erklär-te Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten im Nennbetrag von DM 500.000 gegen Zahlung einer Abfindung von € 0,05 unwirksam ist.
III.Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5% und die Beklagte 95%.
V.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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