28 O 178/06•Landgericht Köln, 2006-09-06, 28 O 178/06
Texte intégral
Landgericht Köln — 28 O 178/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-06
Aktenzeichen: 28 O 178/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0906.28O178.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilakmmer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
persönliche E-Mails, welche vom Kläger verfasst worden sind, öffentlich zugänglich zu machen, wie aus Anlage K 1 und K 2 ersichtlich geschehen;
dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er das unter Ziffer 1 ersichtliche Unterlassungsgebot verletzt hat und zwar unter Angabe
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des Datums der ersten Einstellung
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der Zugriffszahlen auf die betreffenden Webseiten.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung in Höhe von 671,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.05. 2006 gegenüber den Rechtsanwälten M freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €.
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