Landgericht Köln, 2006-03-01, 91 O 49/05

91 O 49/05Tribunal cantonal1 mars 2006

Texte intégral

Landgericht Köln — 91 O 49/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-01

Aktenzeichen: 91 O 49/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0301.91O49.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt,

  1. dass § 4 des zwischen den Parteien bestehenden Teilnehmerdaten-

überlassungsvertrages vom 31.03.2005 nichtig ist,

  1. dass § 3 Ziff. j) des zwischen den Parteien bestehenden Teilnehmer-

datenüberlassungsvertrages vom 31.03.2005 nichtig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die in Zusammenhang mit dem Abschluss des

Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages vom 31.03.2005 gezahlte Sicher-

heitsleistung der Klägerin in Höhe von 300.000,00 € an die Klägerin zurück-

zuzahlen.

Im übrigen ist die Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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