5 O 288/05•Landgericht Köln, 2006-02-21, 5 O 288/05
Texte intégral
Landgericht Köln — 5 O 288/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-21
Aktenzeichen: 5 O 288/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0221.5O288.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt,
-
das von Herrn T ihr am 03.06.2003 übertragene Guthaben auf dem Wertpapierkonto bei der S-Bank F/NL, Konto-Nr.: ####3, welches auf den Namen T eingerichtet ist, an Herrn T, ####1 F, jetzt wohnhaft C-Straße, ####2 I, abzutreten,
-
das Guthaben auf dem Wertpapierkonto bei der S-Bank F/NL, Konto-Nr.: ####3 von Pfändungsmaßnahmen freizugeben,
-
gegenüber den im Bezug auf das Rechtshilfeersuchen in den Niederlanden eingeschalteten Behörden insbesondere gegenüber der Rechtbank Maastricht zu Aktenzeichen RC 03/73 zu erklären,
a) dass ausschließlich der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter des Herrn T berechtigt ist, Rechte an dem Wertpapierkonto Nr. ####3 bei der S-Bank F/NL geltend zu machen,
b) dass das Guthaben auf dem Wertpapierkonto bei der S-Bank F/NL, Konto-Nr.: ####3 von Pfändungsmaßnahmen freigegeben wird und an den Kläger auf das von ihm für den Schuldner eingerichtete Anderkonto auszuzahlen ist,
- gegenüber der S-Bank F/NL, zu Konto.-Nr.:####3 zu erklären,
a) dass ausschließlich der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter des Herrn T berechtigt ist, Rechte an dem Wertpapierkonto Nr. ####3 bei der S-Bank F/NL geltend zu machen,
b) dass das Guthaben auf dem Wertpapierkonto bei der S-Bank F/NL, Konto-Nr.: ####3 von Pfändungsmaßnahmen freigegeben wird und an den Kläger auf das von ihm für den Schuldner eingerichtete Anderkonto auszuzahlen ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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