Landgericht Köln, 2005-02-09, 25 O 649/03

25 O 649/03Tribunal cantonal9 févr. 2005

Texte intégral

Landgericht Köln — 25 O 649/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-09

Aktenzeichen: 25 O 649/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0209.25O649.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.613,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.338,79 € seit dem 28.01.2002 und aus 5.274,99 € seit dem 23.01.2004 zu zahlen, sowie als Ausgleich für die von der Klägerin an Herrn M 2004 gezahlte und noch zu zahlende Verletztenrente einen Kapitalisierungsbetrag von 38.026,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, der auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.