107-3/04•Landgericht Köln, 2004-05-13, 107-3/04
Texte intégral
Landgericht Köln — 107-3/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-13
Aktenzeichen: 107-3/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0513.107.3.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte A ist der Untreue und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig.
Er ist ferner schuldig der Steuerhinterziehung in vier Fällen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Dr. B ist der Beihilfe zur Untreue und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er wird ferner zu einer
Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 165,00 €
verurteilt.
Soweit der Angeklagte Dr. B wegen Steuerhinterziehung angeklagt worden ist, wird er freigesprochen.
Der Angeklagte C wird
freigesprochen.
Ihm ist Entschädigung für die Zeit der Untersuchungshaft vom 13.06.2002 bis zum 13.09.2002 aus der Staatskasse zu leisten.
Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Der Angeklagte Dr. B trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Soweit das Verfahren den Angeklagten C betrifft, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten C entstandenen notwendigen Auslagen.
Die dem Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Ein Verfall wird nicht angeordnet.
(Angewendete Vorschriften:
hinsichtlich des Angeklagten A :
§§ 266, 299, 25, 53 StGB, § 370 AO
hinsichtlich des Angeklagten Dr. B :
§§ 266, 299, 25, 27, 53 StGB)
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