81 O 42/04•Landgericht Köln, 2004-02-25, 81 O 42/04
Texte intégral
Landgericht Köln — 81 O 42/04 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-25
Aktenzeichen: 81 O 42/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0225.81O42.04.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- (der Beklagte zu 2. zusätzlich: ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte der Marken „Parfum Lucien„ und/oder „Lucien George„ unter der Bezeichnung „Sunny Girl„ anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Gunsten der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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