14 O 177/93•Landgericht Köln, 1994-10-19, 14 O 177/93
Texte intégral
Landgericht Köln — 14 O 177/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-10-19
Aktenzeichen: 14 O 177/93
ECLI: ECLI:DE:LGK:1994:1019.14O177.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an den Kläger 200.000,- DM Schmerzensgeld nebst 6,5% Zinsen seit dem 04.06.93 abzüglich am 05.08.94 gezahlter 50.000,- DM zu zahlen,
b) an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 600,- DM, zahlbar ab dem 01.10.92, zu zahlen.
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Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.652,- DM nebst 6,5% Zinsen seit dem 04.06.93 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 23.09.92, Kreuzung M-Straße/O-Straße in Gummersbach-X zu 80 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, den Kläger zukünftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.1992 zu 80 % zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) ist insgesamt beschränkt auf einen Kapitalbetrag von 500.000,-- DM oder einen Rentenbetrag von 30.000,-- DM jährlich für Personenschäden sowie auf 100.000,-- DM für Sachschäden.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 53 % die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 1) und 3) tragen weitere 32 % als Gesamtschuldner, der Kläger trägt 15 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger 15 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 29 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung des Klägers gegen die Beklagten zu
- und 3) ist davon abhängig, daß der Kläger eine
Sicherheit von 220.000,-- DM leistet.
Die Vollstreckung des Klägers gegen den Beklagten zu 2)
ist davon abhängig, daß der Kläger Sicherheit in Höhe
von 13.000,-- DM leistet.
Die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 3) ist von
einer Sicherheitsleistung von 2.700,-- DM abhängig, die des
Beklagten zu 2) von einer Sicherheitsleistung von 4.200,- DM.
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