Landgericht Köln, 1993-11-08, 23 O 298/93

23 O 298/93Tribunal cantonal8 nov. 1993

Texte intégral

Landgericht Köln — 23 O 298/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-08

Aktenzeichen: 23 O 298/93

ECLI: ECLI:DE:LGK:1993:1108.23O298.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.069,27 DM nebst 4 % Zinsen aus 505,80 seit dem 4.8.1992 sowie aus weiteren 1.563,47 DM seit dem 6.11.1992 zu zahlen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.8.1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weitergehenden, bisher noch nicht bezifferbaren Schaden aus dem Schadensereignis künftig zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 8.200,- DM vorläufig vollstreckbar.

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