Landgericht Hagen, 2024-03-13, 8 O 282/23

8 O 282/23Tribunal cantonal13 mars 2024

Regest

Umfang des Pflichtenprogramms der Feuerwehr bei gewaltsamer Öffnung der klemmenden Heckklappe eines Taxis zur Befreiung eines Fahrgastes auf Grundlage der §§ 34 Abs. 2 S. 1, S. 2 BHKG i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Kürzung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Schadensersatzansprüchen des geschädigten Taxiunternehmers gegenüber seinem Fahrer mit Rücksicht auf die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.

Texte intégral

Landgericht Hagen — 8 O 282/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-13

Aktenzeichen: 8 O 282/23

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2024:0313.8O282.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: BHKH § 34 Abs. 2; VwVG NRW § 55 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34

Leitsätze

Umfang des Pflichtenprogramms der Feuerwehr bei gewaltsamer Öffnung der klemmenden Heckklappe eines Taxis zur Befreiung eines Fahrgastes auf Grundlage der §§ 34 Abs. 2 S. 1, S. 2 BHKG i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW.

Kürzung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Schadensersatzansprüchen des geschädigten Taxiunternehmers gegenüber seinem Fahrer mit Rücksicht auf die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.693,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.05.2023 zu bezahlen sowie 163,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts B. angefallen sind, diese fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Ihm bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe, bemessen nach dem jeweils zu vollstreckenden Betrage, leistet.

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