projets
71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)•Landgericht Hagen, 2023-03-27, 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)
71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)Tribunal cantonal27 mars 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-27
Aktenzeichen: 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2023:0327.71KLS300JS580.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Wirtschaftsstrafkammer
Der Angeklagte Z. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte E. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte O. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte U. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten W. und K. werden jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen die Angeklagten Z. und O. als Gesamtschuldner wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.429.196,58 € angeordnet, gegen die Angeklagten Z., W. und K. als Gesamtschuldner darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 539.777,12 €, gegen den Angeklagten Z. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.630.980,22 € und gegen den Angeklagten O. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.098.801,88 €.
Hinsichtlich des Angeklagten E. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet.
Die folgenden, jeweils am 30. Juni N03 in dem ehemaligen Großmarktgebäude M. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:
5.895.879 Stück unversteuerte Zigaretten,
eine Zigarettenherstellungsmaschine N01
zwei Verpackungsmaschinen C., Modell N02
eine Tabakzerkleinerungsmaschine und Trocknungseinheit.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
bezüglich der Angeklagten Z. , O. , W. und K. :
§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 und 5 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; §§ 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB;
bezüglich des Angeklagten E. :
§§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB;
bezüglich des Angeklagten U. :
§§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.