projets
4 O 111/22•Landgericht Hagen, 2023-01-31, 4 O 111/22
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 4 O 111/22
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2023:0131.4O111.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die O., vertreten durch den Vorstand, K.-straße, M., zur Schadennummer N02, 11.904,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.480,37 € seit dem 22.03.2022 und aus 3.424,01 € seit dem 24.05.2022 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2022 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die G. GmbH, Zweigniederlassung der Q., vertreten durch den Geschäftsführer, L.-straße, H., 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 774,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 684,00 € seit dem 24.05.2022 und aus 90,00 € seit dem 09.07.2022 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) zu 2/3 als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diese auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.