Landgericht Hagen, 2022-11-08, 2 O 243/22

2 O 243/22Tribunal cantonal8 nov. 2022

Texte intégral

Landgericht Hagen — 2 O 243/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-08

Aktenzeichen: 2 O 243/22

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2022:1108.2O243.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt,

  1. die mit der X.. getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen;

  2. jegliche weitere mit der D. oder einem oder mehreren mit dieser verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen bzw. jegliche Mitteilung abzugeben oder Handlung durchzuführen, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung an O. gleichkommt.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000.000,00 EUR festgesetzt.

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