Landgericht Hagen, 2021-05-26, 8 O 312/20

8 O 312/20Tribunal cantonal26 mai 2021

Texte intégral

Landgericht Hagen — 8 O 312/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-26

Aktenzeichen: 8 O 312/20

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0526.8O312.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 26.02.2021 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.813,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges XXX mit der Fahrgestellnummer XXX zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 21.10.2020 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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