Landgericht Hagen, 2021-03-05, 46 Qs 56/20

46 Qs 56/20Tribunal cantonal5 mars 2021

Texte intégral

Landgericht Hagen — 46 Qs 56/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-05

Aktenzeichen: 46 Qs 56/20

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0305.46QS56.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx wird der Beschluss des Amtsgerichts M1 vom xx.xx.xxxx (Az. 86 OWi 39/20 [b]) aufgehoben und der N1, Fachdienst Verkehrsordnungswidrigkeiten, angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Rohmessdaten der dem Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um x:xx Uhr in T1 vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit (Aktenzeichen des N1: mkh (89210199287-12) auf einen Datenträger zu kopieren und an den Verteidiger zu übersenden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers tragen der Beschwerdeführer und die Landeskasse je zur Hälfte, wobei die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt wird.

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