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43 KLs 11/20•Landgericht Hagen, 2020-11-02, 43 KLs 11/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-02
Aktenzeichen: 43 KLs 11/20
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:1102.43KLS11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Der Angeklagte C ist des vorsätzlichen Besitzes erlaubnispflichtiger halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition in 2 Fällen sowie der versuchten Strafvereitelung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte C freigesprochen.
Der Angeklagte M wird freigesprochen.
Soweit der Angeklagte C verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten C:
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG, §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB.
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