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51 KLs 2/20•Landgericht Hagen, 2020-06-23, 51 KLs 2/20
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 51 KLs 2/20
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0623.51KLS2.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafabteilung
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 10 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie davon in einem Fall tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornografischer Schrift, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herstellung einer jugendpornografischen Schrift, schuldig.
Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 176 Abs. 1 in den Fassungen vom 05.11.2008 bis 26.01.2015 und vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 20.03.2020, 184b Abs. 1 Nr. 3 in den Fassungen vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 und vom 01.07.2017 bis zum 20.03.2020, 184c Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB
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