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41 KLs 3/20•Landgericht Hagen, 2020-06-05, 41 KLs 3/20
Entscheidungsdatum: 2020-06-05
Aktenzeichen: 41 KLs 3/20
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0605.41KLS3.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176a Abs. 2 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB; §§ 184b Abs. 1 Nr. 3, 184b Abs. 3 StGB; §§ 52, 53 StGB
Die Angeklagten sind des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, in einem Fall davon in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie der Besitzverschaffung von kinderpornografischer Schriften und des Besitzes von kinderpornografischer Schriften schuldig. Der Angeklagte U1 E1 L1 ist darüber hinaus der weiteren Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften schuldig.
Der Angeklagte U1 E1 L1 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt; die Angeklagte Z1 L1 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre jeweiligen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. Nr. 3 in der Fassung vom 01.04.2204 bis zum 26.01.2015, 176 Abs. 1 in der Fassung vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 sowie in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020, 176a Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020, 184b Abs. 2 in der Fassung vom 05.11.2008 bis 26.01.2015 sowie 184b Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017 StGB, 184b Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 05.11.2008 bis zum 26.01.2015 sowie in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2017, 184b Abs. 3, 52, 53 StGB
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