21 O 10/19•Landgericht Hagen, 2019-07-04, 21 O 10/19
Texte intégral
Landgericht Hagen — 21 O 10/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-04
Aktenzeichen: 21 O 10/19
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2019:0704.21O10.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Verkauf von Waren mit „NEU ERÖFFNUNG“ zu bewerben, soweit und solange das Geschäftslokal, für das und in dem diese „Eröffnung" angekündigt wird, tatsächlich nicht zuvor für den Verkauf geschlossen gewesen ist,
wie geschehen in einem Werbeprospekt vom XXX und nachfolgend wiedergegeben:
Bilddatei fehlt
Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, wahlweise an Frau XXX, an Herrn XXX oder an Herrn XXX.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 299,60 Euro nebst Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.19 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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