Landgericht Hagen, 2018-11-05, 62 StVK 81/17

62 StVK 81/17Tribunal cantonal5 nov. 2018

Regest

1. Die Playstation 1-Konsole (in der Slim-Version) ist ein angemessenes Gerät der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 15 Abs. 2. StVollzG NRW. 2. Eine Playstation 1-Konsole ist insbesondere im Blick auf die Frage, ob die Konsole selbst oder Zubehör in Form von "Memory Cards" und "Schummelmodulen" wie dem sog. "X-Ploder" zum unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden kann, grundsätzlich nicht geeignet, die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt zu gefährden.

Texte intégral

Landgericht Hagen — 62 StVK 81/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-05

Aktenzeichen: 62 StVK 81/17

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2018:1105.62STVK81.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafsachen

Normen: StVollzG NRW; § 15 Abs. 2; 52 Abs. 1

Leitsätze

Die Playstation 1-Konsole (in der Slim-Version) ist ein angemessenes Gerät der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 15 Abs. 2. StVollzG NRW.

Eine Playstation 1-Konsole ist insbesondere im Blick auf die Frage, ob die Konsole selbst oder Zubehör in Form von "Memory Cards" und "Schummelmodulen" wie dem sog. "X-Ploder" zum unzulässigen Informationsaustausch genutzt werden kann, grundsätzlich nicht geeignet, die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt zu gefährden.

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Versagung der Aushändigung der Playstation One an den Antragsteller unter dem 05.12.2017 rechtswidrig war.
    1. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich jener des Rechtsbeschwerdeverfahrens - und die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
    1. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt.

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