Landgericht Hagen, 2013-05-10, 1 S 38/13

1 S 38/13Tribunal cantonal10 mai 2013

Texte intégral

Landgericht Hagen — 1 S 38/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-10

Aktenzeichen: 1 S 38/13

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2013:0510.1S38.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.01.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail Werbung jeder Art an die Klägerin zu versenden – wie geschehen mit der E-Mail-Werbung vom 27.10.2012 – und zwar bei Meidung eines gem. § 890 As. 1 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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