Landgericht Hagen, 2013-04-04, 49 KLs 4/13

49 KLs 4/13Tribunal cantonal4 avr. 2013

Texte intégral

Landgericht Hagen — 49 KLs 4/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-04

Aktenzeichen: 49 KLs 4/13

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2013:0404.49KLS4.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte Y4 wird wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Y2 wird wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten Y2 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt sind; im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewendete Gesetzesbestimmungen:

bzgl. B: § 259 StGB

bzgl. Y4: §§ 259, 27, 49 StGB

bzgl. Y2: §§ 259, 27, 49, 56 StGB

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