Landgericht Hagen, 2012-12-04, 9 O 490/06

9 O 490/06Tribunal cantonal4 déc. 2012

Texte intégral

Landgericht Hagen — 9 O 490/06 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-04

Aktenzeichen: 9 O 490/06

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:1204.9O490.06.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 4) zu 17 % und die Klägerin zu 83 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 und die Beklagte zu 4) zu einem Anteil 2/3 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und der Streithelfer zu einem Anteil von 1/3 selbst.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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