46 Qs 30/09•Landgericht Hagen, 2009-11-12, 46 Qs 30/09
Landgericht Hagen, 2009-11-12, 46 Qs 30/09
46 Qs 30/09Tribunal cantonal12 nov. 2009
Regest
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde ihren Sitz hat.
Texte intégral
Landgericht Hagen — 46 Qs 30/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-12
Aktenzeichen: 46 Qs 30/09
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2009:1112.46QS30.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafkammer
Normen: OWiG § 46 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 162 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde ihren Sitz hat.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgericht Lüdenscheid vom 20. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Es wird die Durchsuchung der Wohnung, der Betriebs- und Geschäftsräume des Betroffenen M unter der Anschrift C-weg 19, L einschließlich sämtlicher Nebenräume und der Kraftfahrzeuge, der Behältnisse bzw. Schließfächer sowie der Person des Betroffenen angeordnet, weil zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von Verträgen/Aufträgen jeder Art von oder mit Kunden, von Rechnungen, Quittungen oder Buchführungsunterlagen, von Terminkalendern, Sparkassenbüchern oder Bankbelegen sowie Hard- oder Software führen wird.
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