8 O 474/06•Landgericht Hagen, 2006-12-18, 8 O 474/06
Texte intégral
Landgericht Hagen — 8 O 474/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-18
Aktenzeichen: 8 O 474/06
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2006:1218.8O474.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vermei-dung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,
-
aufgegeben, vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts die Niederlassung als Arzt mit privat- und/oder vertragsärztlicher Tätigkeit am Sitz der Gemeinschaftspraxis X-Straße in H zu unterlassen;
-
untersagt, im Gesellschaftsvermögen befindliche Praxisgegenstände und
-einrichtungen vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen;
- aufgegeben, die Erklärung zu unterlassen, dass sich der Antragsteller im neuen Jahr an anderer Stelle in H niederlassen wird.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, vorläufig bis zur be-standskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts die Praxistelefonnummer mit der Rufnummer XXX weiter zu nutzen.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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