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4 T 21/24•Landgericht Essen, 2025-08-19, 4 T 21/24
Entscheidungsdatum: 2025-08-19
Aktenzeichen: 4 T 21/24
ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0819.4T21.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: InsO § 58 Abs. 1 S. 1, BGB § 372
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 15.11.2023 wird geändert:
Der Insolvenzverwalter A. wird angewiesen, die Vergütung, die entfällt auf die Tätigkeit des früheren Verwalters D., nach der Festsetzung aus dem Vermögen der Schuldnerin zu entnehmen und zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) zu hinterlegen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte.
Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
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