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21 KLs-307 Js 65/21-10/24•Landgericht Essen, 2025-05-20, 21 KLs-307 Js 65/21-10/24
21 KLs-307 Js 65/21-10/24Tribunal cantonal20 mai 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-20
Aktenzeichen: 21 KLs-307 Js 65/21-10/24
ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0520.21KLS307JS65.21.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. große Strafkammer
Normen: §§ 332, 334, 335, 46b StGB
Die Angeklagte N. wird wegen Bestechlichkeit in zehn Fällen,
davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 29 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 21 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und
in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte F. wird wegen Bestechung in zehn Fällen,
davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 19 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 15 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und
in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt.
Gegen die Angeklagte N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.730,25 EUR und gegen den Angeklagten F. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.811,50 EUR angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 332 Abs. 1, 334 Abs 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a) u. b), Abs. 2 Nr. 3, 46b, 52, 53, 54, 73, 73c StGB
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