Landgericht Essen, 2025-05-20, 21 KLs-307 Js 65/21-10/24

21 KLs-307 Js 65/21-10/24Tribunal cantonal20 mai 2025

Texte intégral

Landgericht Essen — 21 KLs-307 Js 65/21-10/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-20

Aktenzeichen: 21 KLs-307 Js 65/21-10/24

ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0520.21KLS307JS65.21.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. große Strafkammer

Normen: §§ 332, 334, 335, 46b StGB

Tenor

Die Angeklagte N. wird wegen Bestechlichkeit in zehn Fällen,

davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 29 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 21 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und

in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte F. wird wegen Bestechung in zehn Fällen,

davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 19 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 15 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und

in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Gegen die Angeklagte N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.730,25 EUR und gegen den Angeklagten F. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.811,50 EUR angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 332 Abs. 1, 334 Abs 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a) u. b), Abs. 2 Nr. 3, 46b, 52, 53, 54, 73, 73c StGB

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