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22 Ks-70 Js 381/21-8/22•Landgericht Essen, 2022-12-21, 22 Ks-70 Js 381/21-8/22
22 Ks-70 Js 381/21-8/22Tribunal cantonal21 déc. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: 22 Ks-70 Js 381/21-8/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1221.22KS70JS381.21.8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Große Strafkammer
Normen: StGB § 212
Die Angeklagte L. wird wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
13 (dreizehn) Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird die Angeklagte L. freigesprochen.
Die Angeklagte P. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird die Angeklagte P. freigesprochen.
Der Angeklagte V. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte H. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte H. freigesprochen.
Der Angeklagte G. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte G. freigesprochen.
Der Angeklagte D. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte D. freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten D. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Die Angeklagte L. trägt zusätzlich die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit sie freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 212, 223, 224, 323c, 53, 64 StGB
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