Landgericht Essen, 2022-10-17, 7 T 272/22

7 T 272/22Tribunal cantonal17 oct. 2022

Regest

Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) auf den nunmehr zwingenden elektronischen Rechtsverkehr bedarf es zur Wahrung des dort aufgestellten materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronische Siegels der Behörde.

Texte intégral

Landgericht Essen — 7 T 272/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-17

Aktenzeichen: 7 T 272/22

ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1017.7T272.2231.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: ZPO § 130 d, § 130 a Abs. 3 und 4, § 753, § 754, § 802 a Abs. 2; JBeitrG § 6 Abs. 1, § 7 S. 1 und 2

Leitsätze

Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) auf den nunmehr zwingenden elektronischen Rechtsverkehr bedarf es zur Wahrung des dort aufgestellten materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronische Siegels der Behörde.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 02.08.2022 (Az. ...) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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