Landgericht Essen, 2022-03-30, 65 KLs-75 Js 469/21-41/21

65 KLs-75 Js 469/21-41/21Tribunal cantonal30 mars 2022

Texte intégral

Landgericht Essen — 65 KLs-75 Js 469/21-41/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-30

Aktenzeichen: 65 KLs-75 Js 469/21-41/21

ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0330.65KLS75JS469.21.4.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XXV. große Strafkammer

Normen: StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b)

Tenor

Der Angeklagte L wird wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 13.11.2019 (4 Ds 436/18) sowie unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14.01.2020 (92 Ls 6/19) und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und acht Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte B wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte H wird wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 46 a, 55, 64 StGB (Angeklagter L)

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Angeklagter B)

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 27, 46 a StGB (Angeklagter H)

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