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17 O 85/21•Landgericht Essen, 2021-12-27, 17 O 85/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-27
Aktenzeichen: 17 O 85/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:1227.17O85.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Normen: AEUV Art. 267 Abs. 1
I.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: RL 2011/83/EU) dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass der Besteller seine auf den Abschluss eines Bauvertrages, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, gerichtete Willenserklärung erst widerruft, nachdem der Unternehmer seine Leistungen bereits (vollständig) erbracht hat, jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche des Unternehmers auch dann ausschließt, wenn die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches nach den Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs zwar nicht vorliegen, der Besteller aber durch die Bauleistungen des Unternehmers einen Vermögenszuwachs erhalten hat, d.h. bereichert ist?
II.
Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das vorstehende Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
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