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3 O 310/20•Landgericht Essen, 2021-10-07, 3 O 310/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-07
Aktenzeichen: 3 O 310/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:1007.3O310.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 826 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger kaufte am 00.00.0000bei der Q. C., einem Vertragshändler der Beklagten, einen Audi A6 3.0 TDI mit der im Antrag zu 1) genannten Fahrzeugidentifikationsnummer zu einem Kaufpreis von 52.500,00 €. Auf die „verbindliche Bestellung“ Anlage K 1, Anlagenband zur Klage, wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Das Fahrzeug verfügt über einen V6 TDI Motor der Schadstoffklasse Euro 6 mit der internen Motorbezeichnung EA 897 evo. Beim Kauf betrug der Kilometerstand 5.642 Kilometer. Der Kläger finanzierte das Fahrzeug, wofür Darlehenszinsen in Höhe von 1.861,64 € anfielen. Im Verhandlungstermin vom 00.00.0000 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 69.614 km auf. Im Fahrzeug ist ein sog. Thermofenster verbaut, das die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur regelt.
Am 00.00.0000 informierte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) darüber, dass es verpflichtende Rückrufe für Audi 3.0 l Diesel Euro 6 Fahrzeuge angeordnet habe, weil es in den zurückgerufenen Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen entdeckt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung vom 00.00.0000, Anlage B 5 (Bl. 108 d.A.), verwiesen. Von diesen Rückrufen war auch das klägerische Fahrzeug betroffen. Im zeitlichen Umfeld der Pressemitteilung des KBA erging umfangreiche Berichterstattung in der landesweiten Presse, wegen deren Einzelheiten auf S. 15 ff. der Klageerwiderung (Bl. 66 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
Am 00.00.0000 informierte die Beklagte ihre Vertriebspartner mittels eines Informationsschreibens über die internetbasierte Informationsplattform „Audi Partner Portal“ unter der Überschrift „Kundeninformation beim Verkauf von V6-/V8-TDI-Fahrzeugen“ über den vom Kraftfahrbundesamt angeordneten Rückruf für Modelle mit V6/V8 Dieselmotoren. Wegen des Inhalts der Mitteilung im Portal wird auf Anlage B 1 (Bl. 99 ff.) Bezug genommen. Hierin wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass Fahrzeuge, bei denen das Software-Update noch nicht aufgespielt war, nur nach entsprechendem Hinweis an die Kunden verkauft werden dürften und stellte ein Musterschreiben für diese Information zur Verfügung. Wegen des Inhalts dieses Informationsschreibens wird auf Anlage B 2 (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte schaltete zudem eine Internetseite, auf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Betroffenheit des Fahrzeugs mittels Eingabe der FIN von jedem überprüft werden konnte.
Im Sommer vor dem Rückruf hatte die Beklagte mit Pressemitteilung vom 00.00.0000 darüber informiert, dass Audi Fahrzeuge mit V6 und V8 TDI-Motoren Euro 5 und Euro 6 in Europa eine Softwarenachrüstung erhalten sollen, welche das Emissionsverhalten der betroffenen Fahrzeuge verbessert, und dass diese Aktion in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt erfolgt.
Nach dem Rückruf entwickelte die Beklagte in Abstimmung mit dem KBA ein Software-Update für das Fahrzeug. Am 00.00.0000 ließ der Kläger das vom KBA freigegebene Update durchführen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000, wegen dessen Inhalt auf Anlage K 13 (Anlagenband zur Klage) Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte zur Kaufpreisrückzahlung und Zahlung der aufgewandten Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie zum Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer Geschäftsgebühr von 2,0 bis zum 00.00.0000 auf.
Der Kläger ist der Ansicht, bei dem unstreitig eingebauten Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten ergebe sich daraus, dass dieses dem KBA vor Erteilung der Typengenehmigung nicht offengelegt worden sei. Darüber hinaus behauptet er, das Fahrzeug verfüge über eine Motorsteuerung, die so programmiert wurde, dass diese erkenne, ob der Wagen sich auf dem Prüfstand befindet oder im realen Straßenbetrieb. Im Prüfbetrieb werde die Abgasrückführungsquote über das AGR-Ventil substantiell erhöht und die für das SCR-Katalysatorsystem vorgesehene Menge von sog. Ad-Blue, einer Harnstofflösung, auf die maximale Abgabemenge hochgefahren. Außerhalb des Prüfzyklus seien diese Funktionen nicht aktiv. Zur Verschleierung sei auch das On-Board-Diagnose-System manipuliert worden. Zudem enthalte das Fahrzeug eine „Aufheizstrategie“, die nahezu nur im Prüfstand anspringe. Von der Pressemitteilung des KBA habe er erst nach dem Kauf erfahren; insbesondere sei er nicht vor Erwerb des Fahrzeugs von der Verkäuferin darüber informiert worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unter den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes fällt. Er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand richtig funktioniere und nicht im realen Straßenbetrieb. Ihm sei es gerade darauf angekommen, ein umweltfreundliches der Euro 6 Norm entsprechendes Fahrzeug zu erwerben, das nicht mit einem Stilllegungsrisiko belastet sei. Der Kläger meint, er vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Die Sittenwidrigkeit habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch fortgedauert. Die Pressemitteilung des KBA habe die Sittenwidrigkeit nicht entfallen lassen können, da diese gerade nicht von der Beklagten veranlasst worden sei. Zudem führt der Kläger weiter zu einer ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 00.00.0000 aus (S. 72 der Replik, Bl. 200 f. d.A.).
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
Im Termin vom 00.00.0000 hat er den Rechtsstreit in Höhe von 2.389,64 € für erledigt erklärt und den Antrag zu 1) dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt wird,
Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass das Fahrzeug jederzeit den Anforderungen der Euro 6 Norm genügt und jederzeit der EG-Typgenehmigung entsprochen habe. Sie ist der Auffassung, ihr sei gegenüber dem Kläger kein sittenwidriges Handeln (mehr) vorzuwerfen und verweist hierzu auf die obige – unstreitige – Information der Händler sowie ihre Pressemitteilung aus Juli 2017 und die – unstreitig – nach dem Rückruf des KBA erfolgte Verbreitung des Rückrufs über die Medien. Im Übrigen sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil ihm aufgrund der Finanzierung bei der Audi Bank ein sog. verbrieftes Rückgaberecht zugestanden hätte, durch das das Gebrauchtwagenrisiko auf die Bank verlagert worden wäre.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Inhaltes der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 (Bl. 230 ff. d.A.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung auszulegen (§§ 133, 157 BGB analog), dass die Klage hinsichtlich des erledigten Teils ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das Feststellungsinteresse insoweit folgt aus dem Interesse des Klägers, der Kostenlast im Fall der Abweisung wegen der Erledigung zu entgehen.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung der Darlehenszinsen aus § 826 BGB (ggf. i.V.m. § 31 BGB) zu, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses trotz des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung insbesondere in Form der Aufheizstrategie dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen ersatzfähigen Schaden zugefügt hat.
Am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris) gemessen hat zum Zeitpunkt des Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 00.00.0000 – vorangegangenes sittenwidriges Handeln unterstellt – eine hinreichende Verhaltens- und Strategieänderung vorgelegen, die die zunächst objektiv vorhandene Sittenwidrigkeit des Vorgehens hat wegfallen lassen (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2021, I-8 U 25/21; Urt. v. 30.06.2021, I-8 U 173/20).
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Für die Ermittlung des Gesamtcharakters ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Zum Ausschluss der objektiven Sittenwidrigkeit ist es jedoch nicht erforderlich, dass das Verhalten aus moralischer Sicht tadellos ist und eine Aufklärung über das vorherige Verhalten erfolgt, die jeden potenziell Betroffenen erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 8). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und den als „anständig“ geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 29 m.w.N. - juris). Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH a.a.O. Rn. 30 ff.). Hinsichtlich des VW-Dieselaggregats vom Typ EA 189 hat der Bundesgerichtshof hierfür ausreichen lassen, dass die VW-AG am 22.09.2015 eine ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung herausgegeben hat, in der sie „Unregelmäßigkeiten“ in Bezug auf die verwendete Software eingeräumt und von einer „auffälligen Abweichung“ zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon gesprochen habe, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA zu stehen. Über die Verwendung der Abschalteinrichtungen sei ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt diskutiert worden, ebenso über die Einrichtung des Links zur Suchmaschine auf der Website der Volkswagen AG, die Maßnahmen des KBA und die Bereitstellung des Software-Updates. Dieses Vorgehen sei geeignet gewesen, die Arglosigkeit potentieller Käufer zu beseitigen. Die Volkswagen AG habe ihre strategische und unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen durch die Strategie ersetzt, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustand zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Damit scheide sittenwidriges Verhalten aus (s. zum Vorstehenden BGH a.a.O. Rn. 30 ff.).
Nach diesen Maßstäben hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertrags, der etwa drei Monate nach dem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes erfolgte, eine etwaige vorherige gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge aufgegeben. Das Verhalten der Beklagten reichte aus, um zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger das Vertrauen potenzieller Käufer in eine ordnungsgemäße Abgastechnik zu erschüttern.
Eine nach obigen Maßstäben hinreichende Verhaltensänderung ist spätestens darin zu sehen, dass die Beklagte nach ihrem unbestrittenen und durch Vorlage ihrem Inhalt nach unstreitiger Urkunden belegten Vortrag ihre Vertriebspartner, zu denen auch die Verkäuferin des Klägers gehört, über die internetbasierte Informationsplattform „Audi Partner Portal“ bereits am 00.00.0000 über den vom Kraftfahrbundesamt angeordneten Rückruf für Modelle mit V6/V8 Dieselmotoren, wozu auch das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, informiert hat. Sie hatte die Händler nicht nur davon in Kenntnis gesetzt, dass sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt an einer Softwarelösung für die betroffen Fahrzeuge arbeitet, sondern diese ausdrücklich angewiesen, wie die betroffen Fahrzeuge in der sog. technischen Produktinformation zu identifizieren seien und dass derartige Fahrzeuge ohne durchgeführtes Update nur nach vorheriger Aufklärung der Kunden verkauft werden dürften. Hierzu ist die Überschrift „Kundeninformation beim Verkauf von V6-/V8-TDI-Fahrzeugen“ hinreichend deutlich. Die Nachricht beinhaltete ferner ein Musterschreiben, welches die Händler zur Ausübung der Hinweispflicht gegenüber den Kunden bzgl. der betroffen Fahrzeuge verwenden sollten. Durch die Bereitstellung der Kundeninformationen für die Händler und den entsprechenden Anweisungen für die Veräußerung hat die Beklagte die Händler in die Lage versetzt, umfassend über Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge zu informieren. Sie hat dadurch ihr eigenes auf Verdeckung angelegtes Handeln ausdrücklich aufgegeben.
Die Gründe, die das Verhalten der Beklagten – ursprünglichen Vorsatz der Beklagten unterstellt – zuvor als sittenwidrig erscheinen ließen (Täuschung potenzieller Kunden durch Vorspiegelung einer nicht gefährdeten Nutzbarkeit ihrer Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in das Kraftfahrtbundesamt mit dem Ziel der Kostensenkung und Gewinnmaximierung) sind damit weggefallen.
Weitere „Aufklärungsmaßnahmen“ oder eine eigene Pressemitteilung nach dem Rückruf waren nach Auffassung der Kammer nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben hierzu nicht erforderlich. Insbesondere kommt es auf moralisch einwandfreies Handeln für die Beurteilung des Strategiewechsels nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben nicht entscheidend an; ebenso wenig ist maßgeblich, inwieweit die Manipulationen der Beklagten zu dem Zeitpunkt ihres eigenen Strategiewechsels bereits anderweitig aufgedeckt gewesen sind (BGH a.a.O. Rn. 38; OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2021, I – 8 U 25/21, unter B. II. 1. b) bb) (3)). Hinzu kommt, dass die Thematik – wenn auch nicht auf Initiative der Beklagten – ausführlich unmittelbar nach dem Rückruf medial verbreitet worden ist (z.B. in Bild am Sonntag, spiegel-online, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, vgl. Anlagen B 9 bis B 12, Bl. 115 ff. d.A.). Bei den genannten Presseorganen handelt es sich um solche mit großer bundesweiter Papier- und Onlinereichweite. Dabei hat die Beklagte jedenfalls auf Nachfrage gegenüber breit publizierenden Presseorganen ihre Vorgehensweise in Beug auf die Rückrufe und die Zusammenarbeit mit dem KBA und weiteren Behörden in Bezug auf monierte Unregelmäßigkeiten öffentlich dargelegt (OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2021, I – 8 U 25/21, unter B. II. 1. b) bb) (3) (b)).
Ob auch durch die bereits ein halbes Jahr vor dem Rückruf veröffentlichte Pressemitteilung der Beklagten ein hinreichender Strategiewechsel vorgelegen hat (so mit ausführlicher Begründung OLG Hamm a.a.O.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger nach seinen Angaben zunächst von dem bei seiner Vertragspartnerin tätigen Verkäufer im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses ausdrücklich darüber informiert worden ist, dass er das gewünschte Fahrzeug derzeit nicht kaufen könne, da noch geprüft werde, ob dieses „vom Dieselskandal betroffen“ sei. Dies zeigt zum einen, dass die von der Beklagten in die entsprechenden Portale eingestellten Informationen tatsächlich an den Kläger weitergegeben worden sind, zum anderen hätten sie dem Kläger besonderen Anlass bieten müssen oder jedenfalls können, sich mit der Problematik hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs, das er zu erwerben beabsichtigte, (nochmals) auseinanderzusetzen. Wenn jener Verkäufer sodann wenige Wochen später dem Kläger – wahrheitswidrig – mitgeteilt hat, dass dies nicht der Fall sei und die entsprechenden Informationen der Beklagten, namentlich den „Beipackzettel“, nicht weitergegeben hat, so mag dies Ansprüche gegen die Verkäuferin begründen, ist aber der Beklagten nicht zuzurechnen.
Soweit der Kläger seinen Anspruch mit einem Thermofenster zu begründen versucht, hat die Klage ebenso wenig Erfolg. Die Annahme der Sittenwidrigkeit hierdurch käme selbst bei unterstelltem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können - wie vorliegend -, kann nämlich bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH Beschl. v. 19.01.2021, VI ZR 433/19, juris). Der Kläger behauptet zwar pauschal, die Beklagte habe das Thermofenster dem KBA bei der Beantragung der Genehmigung nicht offengelegt bzw. das KBA über dessen Reichweite, er hat jedoch keinerlei konkrete Tatsachen dargelegt, die diese Täuschung im Zuge des Genehmigungsprozesses stützen.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG zu, weil der Schutzzweck der Norm die vom Kläger begehrte Rechtsfolge – Rückgängigmachung der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit – nicht trägt. Der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts ist nicht vom Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 11 f., juris).
Ebenso wenig kann der Kläger einen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB stützen, denn es fehlt jedenfalls an der Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 18 ff., 24, juris).
Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Nebenansprüche auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Ebenso wenig kann der Kläger Feststellung des Annahmeverzugs verlangen.
Der Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit teilweise erledigt hat, bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die Klage von Anfang an unbegründet war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.
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