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4 O 255/18•Landgericht Essen, 2021-05-31, 4 O 255/18
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 4 O 255/18
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0531.4O255.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: VVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.775,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen und ihn von den Privatgutachterkosten des Sachverständigenbüro N gemäß Rechnung vom 20.11.2020 (Nr. …) in Höhe von 696,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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