Landgericht Essen, 2021-04-07, 17 O 329/18

17 O 329/18Tribunal cantonal7 avr. 2021

Texte intégral

Landgericht Essen — 17 O 329/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-07

Aktenzeichen: 17 O 329/18

ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0407.17O329.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Normen: § 17 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.925,27 Euro sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 650,34 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Beklagten zu 1) seit dem 19.01.2019 und für die Beklagte zu 2) seit dem 20.01.2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7 Prozent die Klägerin und zu 93 Prozent die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Pro

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