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6 O 209/20•Landgericht Essen, 2021-01-14, 6 O 209/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 6 O 209/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0114.6O209.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: ProdHaftG §§ 1, 3; § 116 SGBX
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.066,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Kosten, insbesondere Heilbehandlungs-, Heilmittel- und Pflegekosten freizustellen, die der Klägerin infolge der Implantation des Implantierbaren Cardioverter Defibrillators (ICD) (Produktname: R, Modell: …, Seriennummer ….) der Fa. T1., P Drive, T2 ….., USA bzw. der T1., … W, CA …., USA, bei deren Versichertem Herrn T, geb. am ….. am …. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 und dessen Austausch am …. am Standort F-Krankenhaus F1, F1 künftig noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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