Landgericht Essen, 2020-12-22, 5 O 357/18

5 O 357/18Tribunal cantonal22 déc. 2020

Texte intégral

Landgericht Essen — 5 O 357/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-22

Aktenzeichen: 5 O 357/18

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1222.5O357.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: BGB § 1004 Abs. 1

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke Q.-straße .. und Q.-straße .. in ... T. vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (Q.-straße .. in .. T.) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den von ihr genutzten Teil des Anbaugebäudes zwischen den Wohnhäusern Q.-straße .. und Q.-straße .. in .. T., soweit dieser auf dem Grundstück Q.-straße .. gelegen ist, zu räumen und an die Beklagten herauszugeben.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und die Beklagten 5 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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