Landgericht Essen, 2020-11-20, 64 KLs-12 Js 561/20-20/20

64 KLs-12 Js 561/20-20/20Tribunal cantonal20 nov. 2020

Texte intégral

Landgericht Essen — 64 KLs-12 Js 561/20-20/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-20

Aktenzeichen: 64 KLs-12 Js 561/20-20/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1120.64KLS12JS561.20.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XXIV. große Strafkammer

Normen: § 184 b StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 2 Fällen, dabei in beiden Fällen in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, wegen des Unternehmens, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift in 9 Fällen verschafft zu haben, in 2 Fällen in Tateinheit mit dem Bezug einer kinderpornographischen Schrift sowie wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 2 Fällen

zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt wurde.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 184b Abs. 3, 2. Alt., 184c Abs. 3 2. Alt, 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr.4, 201a Abs.1, 53 StGB

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