projets
2 O 156/20•Landgericht Essen, 2020-09-10, 2 O 156/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 2 O 156/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0910.2O156.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 826
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.929,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W vom Typ T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Tenor zu Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.
4.
Es wird festgestellt, dass der im Tenor zu Ziffer 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird zudem nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.