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11 O 122/19•Landgericht Essen, 2020-08-07, 11 O 122/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-07
Aktenzeichen: 11 O 122/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0807.11O122.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: § 253 Abs. 2 BGB
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 585,00 € zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Gutachters, gemäß des Gutachtens vom 29.04.2019 mit der Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.589,99 € freizustellen.
Die Beklagten werden außerdem verurteilt, dem Kläger Zinsen aus 585,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.09.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagten zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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