Landgericht Essen, 2020-06-24, 52 KLs-17 Js 642/19-5/20

52 KLs-17 Js 642/19-5/20Tribunal cantonal24 juin 2020

Texte intégral

Landgericht Essen — 52 KLs-17 Js 642/19-5/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-24

Aktenzeichen: 52 KLs-17 Js 642/19-5/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0624.52KLS17JS642.19.5.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XVII. Große Strafkammer

Normen: §§ 223 I, 224 I Nr. 4 u. 5, 242 I, 243 I Nr. 6 StGB

Tenor

Die Angeklagten N und L sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig.

Der Angeklagte S ist der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl sowie vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.

Im Übrigen wird der Angeklagte S freigesprochen.

Es werden verurteilt,

  • der Angeklagte N zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, wobei die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom …….. – Az. ……… selbstständig bestehen bleibt.

  • der Angeklagte L zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,

  • der Angeklagte S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 und 6 Monaten, wobei die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom …… – Az. …….. selbstständig bestehen bleibt.

Die Unterbringung des Angeklagten S in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte S wird verurteilt, an den Nebenkläger 90,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, an den Nebenkläger ein angemessenes Schmerzensgeld als Gesamtschuldner zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten verpflichtet sind, dem Nebenkläger zukünftige aus den Taten vom 27.08.2019 entstehende materielle und/oder immaterielle Schäden zu ersetzen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2, 53 StGB bezüglich der Angeklagten N und L

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 6, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, StGB bezüglich des Angeklagten S

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