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27 KLs 24/19•Landgericht Essen, 2020-05-25, 27 KLs 24/19
Entscheidungsdatum: 2020-05-25
Aktenzeichen: 27 KLs 24/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0525.27KLS24.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VII. große Strafkammer
Normen: StGB §§ 244a, 249, 250
Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zu schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zu Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 100.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten B als Gesamtschuldner angeordnet .
Der Angeklagte S wird wegen
besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen
Betruges
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition jeweils ohne Erlaubnis
der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwölf Jahren
verurteilt.
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.893.969,11 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten S als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Angeklagte K wird wegen
schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen
Betruges
der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren
verurteilt.
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.571.373,46 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten K als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Angeklagte F wird wegen der Beihilfe zu einem Diebstahl, wegen vorsätzlicher Nichtanzeige einer geplanten Straftat sowie wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe i.H.v.
drei Jahren
verurteilt.
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 69.500,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten F angeordnet.
Der Angeklagte Z wird wegen
Betruges
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie mit dem Besitz einer Schusswaffe jeweils ohne Erlaubnis
der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 150.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten Z als Gesamtschuldner angeordnet.
Weiter wird die Einziehung der folgenden bei dem Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet:
Pistole der Marke C 6,35 mm (Asserv.-Nr.: …) inklusive des mit fünf Patronen gefüllten Magazins (Asserv.-Nr.: …)
Packung mit zwölf 6,35 mm-Patronen C … (Asserv.-Nr.: …)
Bockflinte Kaliber 12/70 (Asserv.-Nr.: ….).
Zudem wird die Einziehung der folgenden, bei der Mutter des Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet:
46 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)
schwarzer Patronengurt inklusive der sechs dort drin befindlichen Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)
grüner Patronengurt inklusive der dort drin befindlichen 27 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)
13 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …).
Der Angeklagte L wird wegen
der Beihilfe zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Erlaubnis
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
sowie wegen der Verabredung zu einem schweren Raub
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 6.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten L angeordnet.
Die Angeklagte B1 wird wegen Geldwäsche sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte B1 freigesprochen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 900,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich der Angeklagten B1 als Gesamtschuldnerin angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilten wurden. Der Angeklagte S trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit die Angeklagte B1 freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter B: §§ 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2,244a I, 263 I, III Nr. 2, 27, 46b, 53, 54, 73c StGB
Angeklagter S: §§ 30 II, 224 I Nr. 2, Nr. 4, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, , 244a I, 249, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, II Nr. 1, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, § 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG.
Angeklagter K: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB.
Angeklagter Z: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), III Nr. 2 a) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG.
Angeklagter F: §§ 30 II, 138 I Nr. 7, 242, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, , 244a I, 27, 53 StGB
Angeklagter L: §§ 30 II, 249, 250 I Nr. 1 b), 25 II, 27, 53, 54, 73c StGB; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG; § 29a I Nr. 2 BtMG.
Angeklagte B1: §§ 261 I, II Nr. 2; 53, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), VI WaffG
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