Landgericht Essen, 2020-02-03, 4 O 113/18

4 O 113/18Tribunal cantonal3 févr. 2020

Texte intégral

Landgericht Essen — 4 O 113/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-03

Aktenzeichen: 4 O 113/18

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0203.4O113.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 7 Abs. 1, 17 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.330.78 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger im Verhältnis zum Rechtsanwalt G von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert: bis zum 05.09.2019 10.381,69 €

danach 9.330,78 €

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